Dienstleistungen
Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Dienstleistungen der Verwaltung. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.
BW-e-Bus-Gutschein beantragen
Gegenstand der Förderung sind Betriebs- und Unterhaltungskosten für elektrisch betriebene Busse, zum Beispiel Netzanschlusskosten oder Kosten für eine Wärmepumpe.
Der Zuschuss beträgt pauschal 10.000 Euro für einen Elektro- oder Plug-In-Hybrid-Bus.
Je Antragstellenden werden maximal 10 Busse bezuschusst.
Die ersten Antragstellenden des BW-e-Bus-Gutscheins erhalten zusätzlich eine Early-Bird-Prämie in Höhe von EUR 5.000 je Bus.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind ein Verkehrsunternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg.
Sie haben nach dem 01. September 2018 erfolgreich einen Förderantrag zur Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Nahverkehr beim Bund gestellt und können das nachweisen.
Die Fahrzeuge müssen mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Baden-Württemberg zugelassen sein, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer, das heißt mindestens 5 Jahre.
Verfahrensablauf
Verwenden Sie das online von der L-Bank bereitgestellte Antragsformular.
Schicken Sie es vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de.
Die zur Verfügung stehenden Mittel verteilt die L-Bank nach dem Eingang der Anträge. Sie haben den Antrag rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei der L-Bank eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels.
Erforderliche Unterlagen
Förderzusage des Bundes für die Förderung der Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Nahverkehr
Bearbeitungsdauer
mindestens zwei Wochen
Sonstiges
Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Jeder Antrag enthält eine De-minimis-Erklärung. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Die Verordnung findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Vertiefende Informationen
Weiterführende Informationen zum Förderprozess und zur Antragstellung erhalten Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr oder bei der L-Bank.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 30.09.2020 freigegeben.