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Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
 
 

Spendenaufruf für den Rotsteg

Für die Finanzierung des neuen Rotstegs ist die Gemeinde auf Spenden angewiesen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Blutspende-Termine

Sie wollen Blut spenden?
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Termine

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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Steuerliche Vergünstigungen für Familien

  • Kinderfreibetrag
    EUR: 3.012
    Gegebenfalls erhalten Sie stattdessen Kindergeld, je nachdem, was für Sie günstiger ist.

  • Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung
    EUR 1.464

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    EUR 4.260 zuzüglich EUR 240 je weiterem Kind
  • Kinderbetreuungskosten:
    2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Kind und Jahr
    Das gilt für Alleinerziehende und Eheleute.

  • Schulgeld:
    30 % des gezahlten Schuldgelds ohne die Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung, höchstens EUR 5.000 pro Kind und Jahr

  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Ihr Kind: individuell und unter Vorliegen weiterer Voraussetzungen

  • Aufwendungen für ein volljähriges Kind, das eine Berufsausbildung macht und dazu auswärtig untergebracht ist:
    bis zu EUR 1.200
    Voraussetzung ist, dass Sie für dieses Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben.

  • Elterngeld: steuerfrei, es wird jedoch für die Berechnung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihren übrigen Einkünften zugerechnet.

  • Zahlungen Ihres Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder unter sechs Jahren und für die kurzfristige Betreuung von Kindern aus beruflichen Gründen: steuerfrei

Ehepaare mit oder ohne Kinder und Alleinstehende mit Kindern stehen als Familien unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Für die Erziehung der Kinder entstehen den Familien erhebliche Kosten. Die daraus resultierende Mehrbelastung wird durch diese Steuervergünstigungen zumindest teilweise abgemildert.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

29.02.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums