Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern während des Jahres
Die Gemeinde weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern außerhalb der gesetzlich zugelassenen Zeiten grundsätzlich verboten ist. Mit dieser Regelung sollen die Sicherheit der Bevölkerung, der Schutz von Mensch und Tier sowie die Vermeidung von Lärm- und Umweltbelastungen gewährleistet werden.
Insbesondere das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an privaten Feiern, Geburtstagen oder sonstigen Anlässen während des Jahres ist ohne entsprechende behördliche Genehmigung nicht zulässig. Verstöße gegen die geltenden Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden.
Die Regelung dient unter anderem dazu,
- die Brandgefahr insbesondere in Trockenperioden zu reduzieren,
- Menschen vor unnötiger Lärmbelästigung zu schützen,
- Haus- und Wildtiere vor Stress und Gefährdungen zu bewahren sowie
- Umweltbelastungen durch Feinstaub und Feuerwerksreste zu verringern.
Für öffentliche Veranstaltungen oder besondere Anlässe kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Diese wird jedoch nur erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis und um die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Mit einem verantwortungsvollen Umgang leisten alle einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Allgemeinheit sowie zur Sicherheit und Lebensqualität in unserer Gemeinde.