Führerscheine umtauschen: Diese Fristen gelten
Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
• vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
• 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022 (Frist bereits abgelaufen)
• 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023 (Frist bereits abgelaufen)
• 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024 (Frist bereits abgelaufen)
• 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025 (Frist bereits abgelaufen)
• 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026 (Frist bereits abgelaufen)
Bei Karten-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
• 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
• 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
• 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
• 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
• 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
• 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
• 2012: bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Wichtiger Hinweis: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Für den Führerscheinumtausch sind beim Bürgermeisteramt folgende Dokumente vorzulegen: ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto sowie der aktuelle Führerschein.
Wichtig zu wissen:
Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Beachten Sie bitte, dass abgelaufene Klassen nicht in das neue Dokument übernommen werden.
