Neuigkeiten: Gemeinde Gutenzell-Hürbel

Direktzum Inhalt springen, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Gutenzell-Hürbel
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Wasserarmut in den Gewässern des Landkreises Biberach

Artikel vom 28.05.2026

Landratsamt verbietet Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen vorerst bis zum 29. Juni 2026

Durch die anhaltende Trockenheit führen viele Bäche und Flüsse im Landkreis Biberach derzeit nur noch wenig Wasser. Die Pegelstände haben mittlerweile kritische Ausmaße erreicht. Um eine weitere Verschärfung der Situation zu verhindern, verbietet das Landratsamt Biberach nun vorerst bis einschließlich Montag, 29. Juni 2026 die Entnahme von Wasser aus Seen und Flüssen.

Schon seit mehreren Wochen sinken die Wasserstände aufgrund der Wetterlage und anhaltenden Trockenheit. Durch die niedrigen Wasserstände wird die Gewässerökologie beeinträchtigt. Fische, Kleinlebewesen und Wasserpflanzen leiden zudem unter steigenden Gewässertemperaturen. Im Hinblick auf die derzeit verfügbaren Wetterprognosen ist von einer baldigen Entspannung nicht auszugehen. Betroffen sind nicht nur die größeren Gewässer, sondern vor allem auch die kleineren Bäche. Durch den geringen Zufluss aus Flüssen und Bächen kommt es gerade in Weihern und Seen zudem zu extremen Erwärmungen. Trocknen Wasserläufe aus, wären enorme ökologische Schäden die Folge.

Das Landratsamt Biberach beschränkt deshalb per Verfügung von Freitag, 29. Mai 2026 an den sogenannten wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Das bedeutet, dass es verboten ist, Wasser zu eigenen Zwecken mit Pumpen aus einem Bach, Weiher oder See zu entnehmen. Eine Wasserentnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs ist somit nur noch durch das Schöpfen mit Handgefäßen zulässig. Das Landratsamt legt Wert darauf, dass dieses Verbot auch dann gilt, wenn an den jeweiligen Entnahmestellen noch vermeintlich ausreichend Wasser vorhanden ist. Die Allgemeinverfügung untersagt Entnahmen zunächst bis zum 29. Juni 2026. Bleibt es darüber hinaus weiterhin so trocken, wird die Verfügung verlängert. Das Landratsamt weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.

Zu lesen ist die Allgemeinverfügung auf der Homepage des Landratsamts (www.biberach.de) unter der Rubrik Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen.

Detaillierte Informationen zu Niedrigwasser und Wassermangel sind im Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg (NIZ) der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) zu finden. Als fachliche Anlaufstelle informiert das NIZ bei niedrigen Pegelständen in Grund- und Oberflächengewässern und gibt Auskunft zu vergangenen, aktuellen und prognostizierten Wassermengen und zur Wasserqualität im Land. Des Weiteren ist ein aktueller Lagebericht zur Situation in den Oberflächengewässer auf dem NIZ zu finden. https://niz.baden-wuerttemberg.de/lageberichte/oberflaechengewaesser