Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen und an der Entscheidung des Gerichts mitwirken.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter gewählt, müssen Sie das Amt annehmen. Ausnahmen hiervon sind möglich.
Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:
- Sie sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung.
- Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet.
Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
Verwaltungsgerichte (VG) gibt es in Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Sie sind für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem jeweiligen Regierungsbezirk zuständig.
Das VG Sigmaringen ist für den Regierungsbezirk Tübingen zuständig.
Über Rechtsmittel entscheiden der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.