- Sie besitzen
- eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung oder
- eine nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland oder
- Sie haben auf andere Weise eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben.
- Sie sind gesundheitlich geeignet und zuverlässig.
Ihre gesundheitliche Eignung ist beispielsweise dann infrage gestellt, wenn Sie wegen eines körperlichen Gebrechens dauerhaft nicht in der Lage sind, die Risswerkführung und die damit verbundenen Tätigkeiten auszuüben.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Sie entmündigt sind, aufgrund gerichtlicher Anordnung nur beschränkt über Ihr Vermögen verfügen können oder wegen strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Sie weisen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Risswerkführung nach.
Der Nachweis kann vor allem durch eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig beziehungsweise Betrieb erbracht werden, für den Sie die Anerkennung beantragen.