. .

Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
  

Ratsinformation

Sie interessieren sich für die Arbeit des Gemeinderates?
Dann besuchen Sie unser neues Ratsinformationssystem.
Dort finden Sie Termine, Sitzungsunterlagen und weitere Informationen
Zum Ratsinformationssystem
 

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Gutenzell-Hürbel
weiter
 

Blutspende-Termine

Sie wollen Blut spenden?
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Termine

Zur Terminübersicht

Dienstleistungen

Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Dienstleistungen der Verwaltung. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen

Qualitätszeichen Baden-Württemberg

Das "Qualitätszeichen Baden-Württemberg" (QZ BW) kennzeichnet Produkte mit einer über dem gesetzlichen Standard liegenden Produkt- und Prozessqualität aus.

Zuständige Stelle

vom Zeichenträger (Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz) zugelassene berufsständische Organisationen (Lizenznehmer)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Erzeuger von pflanzlichen Produkten müssen die Regeln des integrierten und kontrollierten Pflanzenbaus einhalten. Das bedeutet beispielsweise, dass sie

  • Nützlinge (zum Beispiel Raubmilben, Florfliegen) in das Pflanzenschutzkonzept einbeziehen,
  • Pflanzenschutzmittel nur mit Begründung einsetzen (der Einsatz muss dokumentiert werden),
  • im Getreideanbau keine Wachstumsregulatoren einsetzen und
  • im gesamten Betrieb keine klärschlammhaltigen Düngemittel verwenden dürfen.

Tipp: Die ausführlichen Regelungen für unterschiedliche pflanzliche Produkte finden Sie im Downloadbereich auf den Internetseiten zum Gemeinschaftsmarketing Baden-Württemberg.

Erzeuger von tierischen Produkten müssen weitergehende Regeln einhalten. Das bedeutet beispielsweise, dass sie

  • nur Tiere mästen, die in Baden-Württemberg oder einem angrenzenden Bundesland geboren wurden,
  • überwiegend Futter aus dem eigenen Betrieb verwenden,
  • Zukauffuttermittel nur von zugelassenen Lieferanten beziehen,
  • den Zukauf von Futtermitteln nachvollziehbar dokumentieren,
  • nur Futtermittel verwenden, die nicht GVO-kennzeichnungspflichtig sind,
  • mit einem Fachtierarzt oder einer Fachtierärztin einen Betreuungsvertrag zur regelmäßigen Bestandsbetreuung abschließen und
  • Tiertransporte tierschutzgerecht durchführen.

Tipp: Die ausführlichen Regelungen für unterschiedliche tierische Produkte finden Sie im Downloadbereich auf den Internetseiten zum Gemeinschaftsmarketing Baden-Württemberg.

Verfahrensablauf

Einen Zeichennutzungsvertrag oder eine Teilnahmevereinbarung für Erzeuger können Sie bei einem zugelassenen Lizenznehmer beantragen.

Tipp: Eine aktuelle Liste der Lizenznehmer finden Sie auf den Seiten zum Gemeinschaftsmarketing Baden-Württemberg. Dort erhalten Sie im Downloadbereich auch die Zeichensatzung, Formblätter und Checklisten und weitere Informationen zur Antragstellung.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich direkt bei dem jeweiligen Lizenznehmer, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

Der Zeichenträger erhebt für die Nutzung des Qualitätszeichens keine Gebühren.

Hinweis: Die Lizenznehmer können zur Deckung ihrer Kosten Gebühren erheben. Kosten entstehen hauptsächlich durch die vorgeschriebenen Kontrollen und Untersuchungen. Kosten der Lizenznehmer werden direkt in Rechnung gestellt oder in einem Umlageverfahren anteilig erhoben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Verfügbarkeit der Zertifizierungsstelle, welche die Erstprüfung beim Antragsteller durchführen muss, ab.

Hinweise

-

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten kompetenter Ansprechpartner zum Qualitätsprogramm finden Sie hier.

Rechtsgrundlage

-

Freigabevermerk

09.04.2025 Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg