Gebühr nach Nummer 1.1.29 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich: von 80,00 EUR bis 1500 EUR
Gebühr nach Nummer 1.1.27 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich: von 80,00 EUR bis 6000 EUR
Gebühr nach Nummer 1.1.28 der Anklage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich: von 80,00 EUR bis 2500 EUR
Hinweis: Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50,00 EUR, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.