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Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

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Dienstleistungen

Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Dienstleistungen der Verwaltung. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen

Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben

Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre beziehungsweise als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise der Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und gegebenenfalls ihr beziehungsweise sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.

Zuständige Stelle

Zuständig ist der jeweilige Stadt- beziehunsgweise Landkreis, der die Bestellung vorgenommen hat.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehunsgweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.
  • Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

Fristen

Keine, es ist jedoch anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Hinweise

Keine

Freigabevermerk

12.08.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg