Sie sind Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg.
Für Sie ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk grundsätzlich verpflichtend.
Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nach der Satzung des Versorgungswerks ausgeschlossen, wenn Sie
- erst nach Ihrem 62. Geburtstag Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden oder
- berufsunfähig sind.
Auf Antrag können Sie von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach der Satzung des Versorgungswerks unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden.
Hinweis: Näheres zu den Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft finden Sie in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg können auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen werden, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen.