Wer als Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.
Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere frei werdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen.
Bewerberinnen und Bewerber können zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbenden wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.