Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.
Auch wenn Sie die oben genannte Leistung nicht beziehen, weil Sie Ihren laufenden Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln decken können, aber Ihre Mittel für die Deckung der einmaligen Bedarfe nicht ausreichen, kann unter bestimmten Vorausetzungen ein Anspruch auf Leistungen für einmalige Bedarfe bestehen.
Die einmaligen Bedarfe umfassen:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
- bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung,
- nach einem Wohnungsbrand,
- bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe,
- einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft,
- bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses oder
- nach Trennung und Hausratteilung
- Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise
- nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
- bei Schwangerschaft und Geburt, dazu zählt
- Erstlingsausstattung sowie
- Umstandskleidung
- bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust.
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
- Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
- Miete von therapeutischen Geräten.
Wenn Sie nicht alleine leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einsatzgemeinschaft (zum Beispiel nicht getrennt lebender Ehegatte) mit ein, um Ihren Leistungsanspruch f zu ermitteln. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- sogenannte "Kleinere Barbeträge" (Girokonto, Sparbücher, Bausparvertrag, Bargeld, et cetera )
- je Erwachsenem: 10.000 EUR,
- je Kind: 500 EUR oder
- ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück.