Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, z.B. Ingenieurbüros oder Messinstitute. Gleiches gilt für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion der Messeinrichtungen bei kontinuierlicher Messung an der Anlage.
Diese Stellen muss die zuständige Behörde in Deutschland bekannt geben. Die Bekanntgabe müssen Sie beantragen.
Eine Bekanntgabe in einem Bundesland gilt für ganz Deutschland.
Bekannt gegebene Stellen können sein:
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- juristische Personen:
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaften
- Vereine
- Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen
Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.
Hinweis: Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR stehen den Bekanntgaben gleich, wenn diese Anerkennungen als gleichwertig anerkannt werden. Diese Anerkennung müssen Sie in dem Land in Deutschland beantragen, in welchem Sie erstmals tätig werden möchten.
Zuständige Stelle
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg für Unternehmen, die in Baden-Württemberg ansässig sind.
Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.
Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter dem Stichwort "einheitlicher Ansprechpartner". Sie können die Informationen auch aufrufen unter dem direkten Link: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6