Der Antrag kann erst dann bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Nachweise zu den beantragten Sozialversicherungsleistungen vorliegen:
- einmalige Angabe der 11stelligen Steuer-Identifikationsnummer und Mitteilung bei Änderung,
- Tabelle aus Qualifizierungsnachweis; vom TMV für Erstattungs-Jahr abgezeichnet,
- lesbare Scans von aktuellen Beitragsbescheiden oder Versicherungspolicen.
Es ist sinnvoll, dies einmal im Jahr als Paket vorzulegen, wenn der jeweils letzte Nachweis einer Versicherung aktuell vorliegt.
Es sind nur diejenigen Beiträge erstattungsfähig, die auf Einkommen aus der Kindertagespflegetätigkeit basieren. Zusammengesetzte Beiträge auch aus anderem Einkommen als nur aus Kindertagespflege müssen aufgeschlüsselt vorgelegt werden. Bitte fordern Sie ggf. eine Aufschlüsselung bei Ihrer Versicherung an. Auch bei mehreren beteiligten Jugendhilfeträgern dürfen die Erstattungsbeträge nur einmal abgerechnet werden.