Unternehmen und Privatpersonen brauchen eine wasserrechtliche Zulassung, wenn sie beispielsweise
- Grundwasser fördern,
- Abwasser in ein Gewässer einleiten oder
- ein Gewässer zu einem anderen bestimmten Zweck nutzen wollen.
Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie widerrufen werden.
Eine wasserrechtliche Zulassung kann als Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden.
Eine gehobene Erlaubnis kann erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann für das Vorhaben auch eine wasserrechtlichen Bewilligung erteilt werden.
Eine Erlaubnis benötigen Sie beispielsweise für folgende Gewässerbenutzungen:
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, wenn sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Weitere Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und § 14 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).
Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird.
Dies sind aber nur Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Dazu gehören zum Beispiel das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und Tränken von Tieren.
Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den §§ 20, 21 WG konkretisiert.