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Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
 
 

Spendenaufruf für den Rotsteg

Für die Finanzierung des neuen Rotstegs ist die Gemeinde auf Spenden angewiesen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Blutspende-Termine

Sie wollen Blut spenden?
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Termine

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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Bankkonto, Schulden

Haben Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin ein Gemeinschaftskonto? Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das auf den Namen beider Eheleute beziehungsweise beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen läuft. Je nach Art des Kontos können Sie beide zusammen oder auch je einzeln auf das Konto zugreifen. Im Fall der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft sollten Sie daran denken, dieses Gemeinschaftskonto aufzulösen. Soweit Sie beide nichts anderes bestimmt haben, haben Sie dann im Verhältnis zueinander je zur Hälfte einen Anspruch auf das Kontoguthaben. Ist das Konto überzogen, haften Sie beide gegenüber der Bank.

Für Konten, die Sie nicht gemeinsam führen, haftet nur der Inhaber oder die Inhaberin gegenüber der Bank. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Kreditvertrag nur durch einen der Partner abgeschlossen wird oder ein nur auf den eigenen Namen lautendes Konto überzogen wird. Guthaben auf solchen nur von einem Ehegatten oder Lebenspartner geführten Konto stehen im Verhältnis zur Bank auch nur diesem zu.

Persönliche Guthaben oder Schulden werden unabhängig davon im Verhältnis zwischen den Eheleuten beziehungsweise dem Lebenspartner und der Lebenspartnerin im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 29.12.2023 freigegeben.