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Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
 
 

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Termine

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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Gewalt in stationären Pflegeeinrichtungen

Mögliche Ursachen sind beispielsweise die Überlastung oder Überforderung des Pflegepersonals oder die Annahme der Verantwortlichen, dass es sich bei den Handlungen gar nicht um Gewalt handelt.

Mögliche Formen von Gewalt können sein:

  • Gewalt, die nicht aus einem aktiven Tun besteht, sondern durch die Unterlassung von Hilfestellung entsteht
  • Gewalt, die nicht nur auf körperlicher Ebene ausgeübt, sondern auch auf seelischer Ebene eingesetzt wird

Im Einzelfall können dies beispielsweise sein:

  • körperliche Gewaltanwendung (Schlagen, Stoßen oder Entzug von Gehstöcken, Prothesen usw)
  • sexualisierte Gewalt (Überschreiten der Schamgrenze, sexuelle Übergriffe)
  • verbale Gewalt (Beschimpfungen, Beleidigungen und Drohungen)
  • vorsätzliche Verabreichung nicht verordneter oder überdosierter Medikamente (z.B. Beruhigungsmittel oder Psychopharmaka)
  • Vorenthaltung von Nahrung
  • Freiheitsentzug (z.B. durch das fachlich nicht gerechtfertigte Anlegen von Bauchgurten und Bettgittern)
  • grob fahrlässige Durchführung oder das Unterlassen von pflegerischen und medizinischen Handlungen

Wenn Sie bei sich oder bei Angehörigen oder Bekannten derartige Formen von Gewalt feststellen, wenden Sie sich sofort an die Einrichtungsleitung, den Träger der Pflegeeinrichtung, die Pflegekasse, den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V., die Heimaufsichtsbehörde des Stadt- oder Landkreises oder an die Polizei.

Freigabevermerk

01.08.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg