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Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
 
 

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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Ihre Absicherung als private Pflegeperson

Pflegebedürftige können das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse ausgezahlt bekommen, an Sie weitergeben. Dies stellt keine gehaltsähnliche Zahlung dar. Es ist als Ausgleich für den Arbeits- und Zeitaufwand gedacht.

Daneben können Sie sich freistellen lassen:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
    Sind pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation, besteht die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben.
    In dieser Zeit sollen Sie eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen können. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.
    Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen, sofern Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber haben. Der Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person können Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen.
    Dies müssen Sie dem Arbeitgeber sofort mitteilen und gegebenenfalls auch mit einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegesituation belegen.Das Pflegeunterstützungsgeld kann pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage in Anspruch genommen werden.
  • Pflegezeit/Betreuungszeit
    Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können, können Sie sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
    Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
    Als nahe Angehörige gelten vor allem:
    • Ehefrau oder Ehemann,
    • Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
    • Partnerin oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
    • Großeltern, Eltern, Stiefeltern,
    • Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder,
    • die Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie
    • Schwägerinnen und Schwäger.
    Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen müssen SIe nachweisen. Zur besseren Abfederung des Einkommensverlusts haben Sie für diese Zeit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung.
    Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu Hause oder in einem Hospiz zu begleiten, haben Sie als Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Das zinslose Darlehen können Sie für diese Zeit ebenso in Anspruch nehmen. Die Pflegezeit oder Betreuungszeit müssen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber ist unterschiedlich und richtet sich nach Art und Länge der beabsichtigten Auszeit.
  • Familienpflegezeit
    Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können und gleichzeitig beschäftigt zu bleiben, können Sie auch Ihre Arbeitszeit für längstens 24 Monate reduzieren.
    Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen.
    Zur Abfederung des Lebensunterhalts können Sie ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
    Sie haben gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Familienpflegezeit. Dies gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Davon ausgenommen sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
    Die Familienpflegezeit müssen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber ist unterschiedlich und richtet sich nach Art und Länge der beabsichtigten Auszeit und auch danach, ob ein Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit besteht.

Freigabevermerk

11.04.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg