. .

Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
 
 

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Gutenzell-Hürbel
weiter
 

Blutspende-Termine

Sie wollen Blut spenden?
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Termine

Zur Terminübersicht

Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft

Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Familiengericht in die Erziehung eingreifen und den Eltern das Sorgerecht teilweise oder ganz entziehen.

Wird das Sorgerecht vollständig auf eine andere Person übertragen, spricht man von Vormundschaft, bei einer nur teilweisen Übertragung von Ergänzungspflegschaft.

Bei der Entscheidung des Familiengerichts steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

Vormundschaft

Einem Vormund wird die gesamte elterliche Sorge übertragen. Er entscheidet als gesetzlicher Vertreter des Kindes in allen Angelegenheiten für das Kind. Ist das Kind in eine Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort bleiben, können die Pflegeeltern gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Einen solchen Antrag können das Jugendamt oder die Pflegeeltern beim Familiengericht stellen.

Das Jugendamt berät und unterstützt den Vormund in allen Belangen der elterlichen Sorge. Die Übernahme einer Vormundschaft erfolgt in der Regel ehrenamtlich und unentgeltlich.

Ergänzungspflegschaft

Wird den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind teilweise entzogen, ordnet das Familiengericht für diese Bereiche eine sogenannte Ergänzungspflegschaft an (etwa für die Verwaltung des Vermögens oder die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes).

Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Auch das Familiengericht kann die Befugnisse der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 07.07.2023 freigegeben.