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Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
 
 

Spendenaufruf für den Rotsteg

Für die Finanzierung des neuen Rotstegs ist die Gemeinde auf Spenden angewiesen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Blutspende-Termine

Sie wollen Blut spenden?
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Termine

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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Besondere Aufenthaltsrechte

Ausländer, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten:

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

  • Sie sich vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben,
  • Ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten können oder durch eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
  • Sie den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
    • nach dem 15. Geburtstag und
    • vor dem 21. Geburtstag und
    • vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise stellen.

Von der Voraussetzung des Schulbesuchs im Bundesgebiet kann abgesehen werden, wenn Sie im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben haben.

Hinweis: Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland arbeiten.

Ausländische Rentnerinnen und Rentner:

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

  • Sie sich vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben,
  • Sie von einem Rententräger im Bundesgebiet Rente beziehen und
  • dadurch Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Ehemalige Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben:

Sie erhalten

  • eine Niederlassungserlaubnis , wenn Sie bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher oder Deutsche Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten,
  • eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.

Für beides gilt: Sie müssen den Antrag auf einen Aufenthaltstitel innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit stellen.

Hinweis: Als ehemaligem Deutschen oder Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland erwerbstätig sein.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 08.12.2020 freigegeben.