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Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
 
 

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Termine

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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Pferdehaltung

Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass die Haltung von Tieren ihren natürlichen Bedürfnissen und ihrer Art entsprechen muss.
Für Pferde bedeutet das:

  • täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit, denn Pferde sind sehr bewegungsaktive Tiere
  • ausreichende Anregungen in Form von Umweltreizen
  • Sozialkontakte mit anderen Pferden, denn Pferde sind Herdentiere

Die naturähnlichste Form der Unterbringung von Pferden ist die Haltung in einer Gruppe, bei der die Tiere ständig Zugang zu einem Auslauf, aber auch zu einem Stall (Laufstall, Sonderform: Bewegungsstall) oder Unterstand (mit geeigneter Ausstattung, zum Beispiel einem ausreichend großen, eingestreuten Liegebereich und abgetrennten Fressplätzen) haben.

Auch die Haltung in Einzelboxen, am besten in Außenboxen mit einem Paddock, ist zulässig, wenn das Pferd genügend Bewegung erhält und ausreichender Kontakt zu anderen Pferden sichergestellt ist.
Pferde brauchen Frischluft und Licht. Deshalb ist die Haltung in Innenboxen ungünstig.

Zusätzlich zu der üblichen Bewegung, zum Beispiel während der sportlichen Nutzung, sollten Pferde auch regelmäßig die Möglichkeit zur freien Bewegung und zum Weiden haben, am besten in einer festen Gruppe.

Achtung: Die dauerhafte Anbindehaltung von Pferden in Ständern ist nicht tiergerecht. Seit Oktober 2005 ist diese Form der Unterbringung deshalb in Baden-Württemberg verboten.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

28.02.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg