. .

Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
 
 

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Gutenzell-Hürbel
weiter
 

Blutspende-Termine

Sie wollen Blut spenden?
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Termine

Zur Terminübersicht

Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Pflegegrad

Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird der Grad der Selbstständigkeit einer Person in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen erfasst. Auf dieser Grundlage wird eine Person dann in den Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 eingestuft. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Beeinträchtigung.

Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft sein. Das bedeutet, dass der Hilfe- und Unterstützungsbedarf für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen muss.

Um festzustellen, wie selbständig eine Person ist, wird im Rahmen der Begutachtung ein Blick auf folgende sechs Lebensbereiche geworfen:

    • Mobilität:
      Wie selbständig kann sich die betroffene Person fortbewegen?
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
      Wie findet sich die betroffene Person in ihrem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann sie für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse äußern?
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
      Wie häufig benötigt die betroffene Person Hilfe bei Unruhe in der Nacht oder Ängsten?
    • Selbstversorgung:
      Wie selbständig kann sich die betroffene Person im Alltag bei der Körperpflege oder beim Essen und Trinken selbst versorgen?
    • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen:
      Welche Unterstützung wird bei der Medikamenteneinnahme benötigt?
    • Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte:
      Wie selbständig kann die betroffene Person den eigenen Tagesablauf gestalten?

Diese Fragen sind Beispiele, entscheidend ist der Einzelfall.

Hinweis: Ob ein Kind als pflegebedürftig in einen Pflegegrad einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind.

Freigabevermerk

11.04.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg