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Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
 
 

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Termine

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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Tipps für die Wohnungssuche

Die Suche nach einer neuen Wohnung kann zeitraubend sein. Schon bevor Sie mit Ihrer Suche beginnen, sollten Sie sich deshalb überlegen, was genau Sie suchen, also welche Eigenschaften Ihre zukünftige Wohnung haben sollte und wie viel Geld Sie ausgeben wollen.

Folgende Punkte sollten Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen:

  • Lage der Wohnung
  • Verkehrsanbindung
  • Größe der Wohnung
  • monatliche Kosten

Wenn Sie eine genaue Vorstellung entwickelt haben, was Sie suchen, können Sie auf verschiedene Informationsquellen zurückgreifen, die Sie bei Ihrer Suche unterstützen beziehungsweise Ihnen helfen, sich auf dem Wohnungsmarkt zu orientieren:

Sobald Sie eine Wohnung gefunden haben, die für Sie interessant sein könnte, müssen Sie folgende Fragen klären, um die endgültigen monatlichen Kosten errechnen zu können:

  • Wie hoch ist die Grundmiete?
  • Wie hoch sind die Nebenkosten?
  • Existiert ein Energiepass für die Wohnung beziehungsweise das Haus?
  • Wie hoch ist die Kaution?

Hinweis: Zusätzlich kann der Vormieter unter Umständen auch eine Ablösesumme von Ihnen verlangen. Die Ablöse ist ein Geldbetrag, den Sie an den Vormieter zahlen, wenn Sie Einrichtungsgegenstände (z.B. Einbauküche, Teppichboden) von ihm übernehmen. Dies kommt einem Kauf der betreffenden Gegenstände gleich. Wichtig ist, darauf zu achten, dass der Vormieter nur den Zeitwert der Gegenstände verlangt. Dieser ist abhängig vom Neupreis, Alter und Zustand. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, Einrichtungsgegenstände vom Vormieter zu übernehmen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 10.12.2023 freigegeben.