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Gutenzell-Hürbel
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88484 Gutenzell-Hürbel
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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Umgangsrecht (Besuchsrecht)

Trennen sich die Eltern, leben und wohnen die Kinder oftmals nur bei einem Elternteil.
Das Kind hat das Recht, den von ihm getrennt lebenden Elternteil zu sehen. Dies gilt sowohl bei gemeinsamem Sorgerecht als auch bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils.

Auch Großeltern, Geschwister und frühere Ehegatten eines Elternteils können ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind haben.

Das Gericht entscheidet im Rahmen einer Scheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur bei einem entsprechenden Antrag über das Umgangsrecht.
Die Eltern sollten möglichst die Zeiten des Umgangs einvernehmlich regeln.
Dem Kindeswohl entspricht es in aller Regel, wenn das Kind regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat.
Soll das Gericht über das Umgangsrecht entscheiden, wird es auf eine einvernehmliche, für alle Seiten praktikable Lösung hinarbeiten.
Zuvor sollten sich Eltern aber an das zuständige Jugendamt wenden, um Unterstützung für eine Lösung zu erhalten.

Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in Betracht, wenn es keine milderen Maßnahmen gibt. Das Familiengericht kann beispielsweise anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein Träger der Jugendhilfe anwesend ist.
Vereitelt der sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht, kann das Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft verhängen.

Die Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der Unterbringung des Kindes) des Umgangsrechts trägt der umgangsberechtigte Elternteil. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen.
Die entstehenden Kosten können grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Unterhalts vom Einkommen abgezogen oder beim Kindesunterhalt gekürzt werden.

Freigabevermerk

Stand: 27.01.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg