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Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
 
 

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Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Unterstützung für Pflegeeltern

Beratung durch das Jugendamt

Sie werden während des Pflegeverhältnisses durch das Jugendamt begleitet und unterstützt. Neben Fragen der Erziehung und Beziehungsgestaltung können auch rechtliche Themen Gegenstand der Unterstützung sein.

Sie können allgemeine Leistungen in Anspruch nehmen, die die Erziehung in der Familie fördern, beispielsweise Erziehungsberatung.

Seminare und Fortbildungsveranstaltungen

In vielen Fällen bieten die Jugendämter spezielle Fortbildungsveranstaltungen an. Diese sind oft kostenlos. In manchen Kreisen können Sie auch Supervision in Anspruch nehmen.

Pflegegeld

Wenn Sie ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen, stellt das Jugendamt auch seinen notwendigen Lebensunterhalt sicher. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes.

Beihilfen

Neben diesem monatlichen Pflegegeld können Sie Beihilfen oder Zuschüsse für einmalige Anlässe beantragen, beispielsweise für die Erstausstattung und bestimmte Ereignisse. Für besonders betreuungsbedürftige oder kranke Kinder können Sie mit dem Jugendamt auch zusätzliche Leistungen vereinbaren, beispielsweise bei Verhaltensauffälligkeiten oder Allergien.

Kindergeld

Kindergeld erhalten Sie als Pflegeeltern nur, wenn das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. In diesem Fall wird Ihnen ein Teil des Kindergeldes auf das Pflegegeld angerechnet.

Lohnsteuerkarte

Pflegekinder, die sich dauerhaft in Vollzeitpflege in Ihrem Haushalt befinden, sind Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal sind

  • das Bestehen eines familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Verhältnisses zwischen Ihnen und dem Kind sowie
  • der Nachweis, dass Sie Unterhalt durch Ihre Erziehungs- und Pflegeleistung erbringen.

Steuerpflicht

Hat das Jugendamt das Pflegekind vermittelt, sind die erhaltenen Pflegegelder steuerfrei.

Elternzeit

Sie haben einen Anspruch auf Elternzeit. Beantragen Sie die Elternzeit rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber.

Erziehungsgeld erhalten Sie nicht, da das Jugendamt den Unterhalt des Pflegekindes durch das pauschalierte Pflegegeld sicherstellt.

Renten- und Unfallversicherung

Sie sind bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten leiblichen Eltern gleichgestellt. Wenn Sie ein Pflegekind in den ersten 36 Monaten nach der Geburt erziehen, haben Sie einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung. Dies gilt nur, wenn das Pflegekind in den Haushalt integriert und das Pflegeverhältnis auf einen längeren Zeitraum angelegt ist.

Sie haben daneben einen Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.

Freigabevermerk

25.03.2024; Sozialministerium Baden-Württemberg