Hecken und Sträucher
Auch in diesem Jahr kann immer wieder festgestellt werden, dass Hecken und Sträucher an öffentlichen Straßen und Wegen in den Verkehrsraum hineinragen.
Dies führt zu Behinderungen für die Fußgänger und den Fahrzeugverkehr. Schlechte Sichtverhältnisse an Straßenkreuzungen oder verdeckte Verkehrszeichen stellen für die Verkehrsteilnehmer besondere Gefahrenpunkte dar. Es sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Hecken und Anpflanzungen so rechtzeitig zurückzuschneiden, dass diese nicht zum Ärgernis für Verkehrsteilnehmer werden.
- Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis an die Hinterkante (meist identisch mit der Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden, so dass der Weg in der ganzen Breite für die Verkehrsteilnehmer nutzbar bleibt.
- An Kreuzungen muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderungen bevorrechtigte Fahrzeuge erkennen kann. In Sichtdreiecken sind die Bepflanzungen nieder zu halten (höchstens 70 cm).
- Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden und sollten rechtzeitig wahrnehmbar sein. Dies gilt auch für Straßennamensschilder.
- Straßenleuchten sollten ebenfalls von Pflanzen und Sträuchern freigehalten werden.
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Bitte prüfen Sie, ob für Ihre Anpflanzung entlang den öffentlichen Straßen und Wegen die obigen Punkte gelten. Schneiden Sie gegebenenfalls Ihre Hecken, Bäume und Sträucher entsprechend zurück.
Bei Unfällen könnten Sie sonst möglicherweise zur Haftung herangezogen werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 28 des Straßengesetzes.
Für Wohngebiete bei denen ein Bebauungsplan erstellt wurde, ist die Bepflanzung durch den Bebauungsplan geregelt. Dieser kann jederzeit im Rathaus eingesehen werden.
Bürgermeister
Andreas Merkle