Landratsamt erlässt erneut Verbot zur Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen vorerst bis zum 15. September
Seit Ende Juni war es im Landkreis Biberach verboten, Wasser aus Oberflächengewässern zu entnehmen. Nun hat das Landratsamt das Verbot nach kurzer Unterbrechung verlängert. Das neue Verbot gilt vorerst bis Montag, 15. September 2025.
Das Verbot bestand zuvor von 24. Juni bis zum 15. Juli 2025 und musste dann bis 5. August 2025 verlängert werden. Nun zeigt sich, dass die im regenreicheren Juli gewonnenen Reserven für die Bäche und Flüsse des Landkreises Biberach bereits wieder zuneige gehen. Die Wasserstände waren zwar in der zweiten Julihälfte durch die ergiebigen Niederschläge auf ein normales Niveau gestiegen. Doch durch die aktuelle Trockenheit sind die Pegelstände folglich wieder überwiegend rückläufig. Aufgrund der Wettervorhersagen und Pegel-Prognosen rechnet das Landratsamt mit Niedrigwasser im gesamten Kreisgebiet. In vielen Gewässern wird der Wasserpegel in Kürze wieder kritisch niedrige Messwerte erreichen. Betroffen sind nicht nur die größeren Gewässer, sondern vor allem die kleineren Bäche. Durch den geringen Zufluss aus Flüssen und Bächen kommt es gerade in Weihern und Seen zudem zu extremen Erwärmungen. Durch niedrige Wasserstände wird die Gewässerökologie beeinträchtig, Fische, Kleinlebewesen und Wasserpflanzen leiden unter ansteigenden Gewässertemperaturen. Das Landratsamt Biberach beschränkt deshalb erneut per Verfügung von Freitag 15. August 2025 an den sogenannten wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Das bedeutet, dass es verboten ist, Wasser zu eigenen Zwecken mit Pumpen aus einem Bach oder See zu entnehmen. Eine Wasserentnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs ist somit nur noch durch das Schöpfen mit Handgefäßen zulässig. Das Landratsamt legt Wert darauf, dass dieses Verbot auch dann gilt, wenn an den jeweiligen Entnahmestellen noch vermeintlich ausreichend Wasser vorhanden ist. Die Allgemeinverfügung untersagt Entnahmen zunächst bis zum 15. September 2025. Bleibt es darüber hinaus weiterhin so trocken, wird die Verfügung verlängert. Das Landratsamt weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.
