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Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Im Winter kommen auch die Probleme des Schneeräumens und Streuens auf uns zu. Zur allgemeinen Aufklärung sei folgendes gesagt:

1. Gemeindlicher Räum- und Streudienst
 
Die Gemeinde wird sich auch in diesem Winter bemühen, die Fahrbahnen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß zu räumen und zu streuen. Nach den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung ist die Gemeinde nur innerhalb der geschlossenen Ortslage und nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen verpflichtet, zu räumen und zu streuen. Als verkehrswichtig gelten grundsätzlich nur Durchgangsstraßen und sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.
 
Die Gemeinde wird sich über dieses gesetzliche Mindestmaß hinaus aber wie bisher bemühen, auch die anderen Straßen und Wege zu räumen und zu streuen. Es ist jedoch technisch, organisatorisch und finanziell nicht möglich, dass frühmorgens oder bei starken langanhaltenden Schneefällen bzw. Eisbildung gleichzeitig sämtliche Straßen und Wege geräumt und gestreut werden können. Bevor Sie sich eventuell ärgern, denken Sie bitte daran, dass die Räum- und Streupflicht der Gemeinde nicht uneingeschränkt besteht und dass auch beim besten Willen nicht alle Ortsstraßen sofort gleichzeitig schnee- und eisfrei sein können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
 
Das Winterwetter erfordert von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Vorsicht. Wir appellieren daher an alle Verkehrsteilnehmer (Auto- und Radfahrer, Fahrbahn überquerende Fußgänger), sich bei winterlichen Straßenverhältnissen vorausschauend und umsichtig zu verhalten.
 
 
2. Räum- und Streupflicht auf Gehwegen
 
Den Anliegern an Straßen und Wegen obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. In Straßen mit einseitigem Gehweg sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Fußweg verläuft, die Gehwege für Fußgänger sicher zu machen. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gelten die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von einem Meter als Gehweg, die von den Anliegern zu räumen und zu streuen sind. Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehweges bzw. dem eigenen Grundstück anzuhäufen.
 
Die gelegentlich noch zu beobachtende Unsitte, den Schnee von den Hofflächen und Gehwegen auf die Straße zu werfen, kann nicht nur zu Verärgerung der Kraftfahrer, sondern auch zu folgenschweren Verkehrsunfällen mit haftungsrechtlichen Problemen führen. Unerwartet auftauchende Schneemassen auf der Fahrbahn stellen nämlich eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Auto- und Radfahrer dar.
 
Autobesitzer werden dringend gebeten, ihre Autos nicht auf der Fahrbahn zu parken, da dadurch der gemeindliche Räum- und Streudienst an dieser Stelle erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 07:00 Uhr, samstags bis 08:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn tagsüber Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.
 
Beim Räumen sind die Straßenkandeln und Einlaufschächte unbedingt freizuhalten, damit das Schmelzwasser dort abfließen kann. Zum Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwertung von auftauenden Mitteln dürfen nur in unumgänglichen Mindestmaß verwendet werden. Die Straßenanlieger werden gebeten, bei Schneefall sowie bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig und sorgfältig ihrer Pflicht zum Räumen und Bestreuen der Gehwege nachzukommen. Wer dies unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Außerdem haftet der Säumige bei Unfällen zivilrechtlich und muss möglicherweise für alle Folgen aufkommen.
 
Für sonstige Fragen stehen wir gerne unter der Telefonnummer 07352 9235-0 zur Verfügung.
 
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