Neues Gaststättengesetz; Änderung für Vereine und Gruppierungen bei der bisherigen Beantragung und Erteilung von Ausschankgenehmigungen
Bislang mussten die örtlichen Vereine und Gruppierungen im Regelfall für ihre Veranstaltungen eine Ausschankgenehmigung nach § 12 des Gaststättengesetzes beantragen. Mit dieser sog. Gestattung konnten sie schließlich ihre Speisen und Getränke den anwesenden Gästen anbieten und verkaufen. Für die Ausstellung dieser Gestattung war das Bürgermeisteramt zuständig.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein neues Gaststättenrecht, welches die Vereine und Gruppierungen deutlich entlasten und schließlich auch zum Bürokratieabbau beitragen soll. Zukünftig soll es lediglich noch eine Anzeigepflicht von Veranstaltungen geben und dies auch nur noch bei bestimmten Voraussetzungen.
• Nur wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll, ist ab sofort eine Anzeige erforderlich.
• Feste ohne Alkoholausschank bleiben hingegen anzeigefrei.
Für eine anzeigepflichtige Veranstaltung steht auf der Internetseite der Gemeinde ein Formular zur Verfügung. Dabei müssen die persönlichen Daten des Betreibers bzw. des Veranstalters, eine Beschreibung des Anlasses sowie der Ort und die Zeit der Veranstaltung angegeben werden. Diese Anzeige ist dem Bürgermeisteramt zu übermitteln. Nach einer Vollständigkeitsprüfung durch das Bürgermeisteramt geht diese dann weiter an die Gaststättenbehörde, an die untere Baurechtsbehörde, an die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, an den Polizeivollzugsdienst sowie an die Finanzbehörde. Damit ist die Anzeigepflicht erledigt, es wird daraufhin keine schriftliche Gestattung mehr ausgestellt.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Anzeige mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Bürgermeisteramt eingeht. Später eingehende Meldungen sind nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich.
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Formular als Word-Dokument (26,2 KiB)
Wichtig:
Trotz dieser Vereinfachung gilt es natürlich, bei den Veranstaltungen die weiterhin bestehenden Gesetze zu beachten. So gilt beispielsweise nach wie vor das Jugendschutzgesetz, das Lebensmittelüberwachungsgesetz, das Sonn- und Feiertagsgesetz und das Nichtraucherschutzgesetz. Auch ist bei größeren Veranstaltungen nach wie vor ein Sicherheitskonzept vorzulegen. Ist der öffentliche Straßenraum tangiert, so ist auch weiterhin eine verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen, welche Straßensperrungen und / oder eine offizielle Umleitungsstrecke regelt.
Außerdem sind auch zukünftig folgende Merkblätter zu beachten:
• Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten
• Vermeidung von Lebensmittelinfektionen für Ehrenamtliche bei Vereinsfesten, Freizeiten und ähnlichen Veranstaltungen
• Kooperationsvereinbarung zum Jugendschutz im Landkreis Biberach zwischen dem Landkreis Biberach, dessen Städten und Gemeinde sowie der Polizeidirektion Biberach
Haben Sie Fragen? Kommen Sie gerne rechtzeitig vor einer Veranstaltung auf das Bürgermeisteramt zu, um die einzelnen Punkte abzuklären.
Kontakt
Frau Kostbahn
Hauptamt
Telefon: 07352 9235-17
E-Mail: kostbahn@gutenzell-huerbel.de
