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Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
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Dienstleistungen

Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Dienstleistungen der Verwaltung. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen

Erlaubnis zur Vollzeitpflege beantragen

Sie möchten ein Pflegekind bei sich aufnehmen.

Zuständige Stelle

Das örtliche Jugendamt.

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt zum 01.07.2023 an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Formale Kriterien:
    • intaktes Familienleben
    • ein dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechender Altersunterschied zwischen Ihnen und dem Pflegekind
    • ausreichender Wohnraum für ein (weiteres) Kind
      Ein eigenes Zimmer ist ideal. Das Pflegekind kann aber auch ein Zimmer mit einem anderen Kind teilen.
    • gesicherte Verhältnisse
    • persönliche Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten:
    Entscheidend sind Ihre Lebenseinstellung, Ihre Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes, Ihr Erziehungsstil und Umgang mit schwierigen Situationen. Weitere wichtige Voraussetzungen:
    • körperliche und seelische Gesundheit und Belastbarkeit
    • Freude am Zusammenleben mit Kindern, erzieherische Fähigkeiten, Einfühlungsvermögen und Geduld
    • Offenheit und Toleranz gegenüber ungewöhnlichen oder fremden Verhaltensweisen
    • genügend Zeit, um eine Beziehung zu dem Kind aufzubauen

Eine pädagogische Ausbildung ist nicht erforderlich.

Hinweis: Sie können unabhängig von Ihrem Familienstand (ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft, mit oder ohne Kinder) ein Pflegekind aufnehmen. Eigene Kinder spielen eine wesentliche Rolle. Für das Gelingen des Pflegeverhältnisses müssen Sie die Auswirkungen der Aufnahme eines Pflegekindes auf die eigenen Kinder bedenken.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt und vereinbaren einen Gesprächstermin. Das Jugendamt beantwortet Ihnen in einem ausführlichen Beratungsgespräch alle Fragen und gibt Ihnen Informationen zur Bewerbung um ein Pflegekind.

Hat sich nach dem Gespräch Ihr Entschluss gefestigt, bewerben Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen beim Jugendamt. Dieses prüft Ihre Bewerbung und vereinbart weitere Gesprächstermine. Darin wird geklärt, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Die Gespräche können auch bei Ihnen zu Hause stattfinden, dadurch kann sich das Jugendamt auch einen Eindruck von Ihren Wohnverhältnissen machen kann.

Tipp: Es ist wichtig, dass Sie sich mit den Folgen und Veränderungen, die auf Sie zukommen, vertraut machen und sich darauf einstellen. Parallel zu den Gesprächen bieten manche Jugendämter beziehungsweise freie Träger Informationsveranstaltungen oder Seminare an. Dort erhalten Sie Erfahrungsberichte von Pflegeeltern sowie weitere Informationen und können sich auf die Aufnahme eines Pflegekindes vorbereiten.

In einem abschließenden Gespräch treffen Sie zusammen mit dem Jugendamt die grundsätzliche Entscheidung, ob Sie die Pflege eines Kindes übernehmen wollen. Hält das Jugendamt Sie für geeignet, merkt es Sie als mögliche Pflegeeltern vor.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • erweitertes Führungszeugnis
  • ärztliches Attest
  • ausgefüllter Fragebogen
  • Lebensbericht (mit Informationen zur eigenen Kindheit, Lebenssituation, Motivation)
  • Einkommensnachweise
  • ggf. weitere Unterlagen, die das Jugendamt benötigt

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bewerbungsphase dauert bis zu einem Jahr.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

§ 27 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

  • § 27 (Hilfe zur Erziehung)
  • § 33 (Vollzeitpflege)
  • § 44 (Erlaubnis zur Vollzeitpflege)
  • § 72a (Persönliche Eignung)

Freigabevermerk

29.07.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg