. .

Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
  

Ratsinformation

Sie interessieren sich für die Arbeit des Gemeinderates?
Dann besuchen Sie unser neues Ratsinformationssystem.
Dort finden Sie Termine, Sitzungsunterlagen und weitere Informationen
Zum Ratsinformationssystem
 

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Gutenzell-Hürbel
weiter
 

Blutspende-Termine

Sie wollen Blut spenden?
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Termine

Zur Terminübersicht

Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein Register, das im Interesse des Rechtsverkehrs die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück offenlegt. Dies umfasst die Eigentumsverhältnisse, aber auch die dinglichen Belastungen (zum Beispiel Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte) oder sogenannte Vormerkungen, mit denen etwa ein Anspruch auf Eigentumsübertragung im Grundbuch gesichert wird. Bis auf wenige Ausnahmen ist jedes Grundstück im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingetragen und verzeichnet. Bedeutsam für Erwerber eines Grundstücks ist der öffentliche Glaube an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis (enthält Angaben aus dem Liegenschaftskataster) und folgenden Abteilungen:

  • Erste Abteilung
    Die Erste Abteilung gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse.
  • Zweite Abteilung
    In der Zweiten Abteilung sind unter anderem die Belastungen (zum Beispiel Dienstbarkeiten) mit Ausnahme von Grundpfandrechten eingetragen. Außerdem werden dort Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers aufgeführt.
  • Dritte Abteilung
    Hier werden die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte (zum Beispiel Hypotheken, Grundschulden) eingetragen.

Tipp: Wenn Sie Näheres zu den Belastungen, die auf einem Grundstück liegen können, wissen möchten, lesen Sie bitte das Kapitel "Lasten".

Eine Eintragung auf dem Grundbuchblatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag und ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Lediglich im Fall der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder bei Rechtsänderungen in Bezug auf ein Erbbaurecht ist der Nachweis der nach dem Sachenrecht notwendigen Einigung beider Teile gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt werden.

Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen, da dies der einzige Weg ist, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück mit Hypotheken oder ähnlichen dinglichen Rechten belastet ist. Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Weitere Informationen zur Einsichtnahme finden Sie hier.

In Baden-Württemberg werden fast alle Grundbücher maschinell geführt. Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden können sich für das automatisierte Abrufverfahren registrieren lassen. Unter anderem für Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Rechtsanwälte ist auf Antrag unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen die Teilnahme an einem eingeschränkten Abrufverfahren möglich.

Achtung: Da das Grundbuchrecht anspruchsvoll ist, sollten Sie sich immer durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.

Freigabevermerk

04.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg