. .

Kontakt

Bürgermeisteramt
Gutenzell-Hürbel
Kirchberger Straße 8
88484 Gutenzell-Hürbel
Telefon 07352 9235-0
Fax 07352 9235-22

Geschäftsstelle Hürbel
Huggenlaubacher Weg 6/1
  

Ratsinformation

Sie interessieren sich für die Arbeit des Gemeinderates?
Dann besuchen Sie unser neues Ratsinformationssystem.
Dort finden Sie Termine, Sitzungsunterlagen und weitere Informationen
Zum Ratsinformationssystem
 

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Gutenzell-Hürbel
weiter
 

Blutspende-Termine

Sie wollen Blut spenden?
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
 

Termine

Zur Terminübersicht

Lebenslagen

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Integration in Baden-Württemberg

Zentrale Aufgabe kommunaler Integrationsarbeit ist es, die Geflüchteten, die nach Baden-Württemberg kommen, schnell an die bestehenden Regelstrukturen heranzuführen und so die Integrationsprozesse zu stärken und zu fördern.

Integration wird im alltäglichen Miteinander gelebt, in den Kindergärten und Schulen, in den Vereinen und am Arbeitsplatz. Daher fördert das Land vielfältige Maßnahmen zur Stärkung kommunaler Strukturen vor Ort. Im Sinne einer gesamtstaatlichen Verantwortung für die Versorgung und Integration von Geflüchteten hat das Land vor dem Hintergrund des hohen Zugangs an Geflüchteten mit den Kommunalen Landesverbänden 2017 den Pakt für Integration geschlossen, der 2025 erneuert wurde. Im Rahmen des Pakts unterstützt das Land die Kommunen jährlich mit mindestens 62 Millionen Euro dabei, die Herausforderung der Integration vor Ort zu bewältigen. Ein zentrales Element des Pakts ist das Integrationsmanagement, das sich durch seine flächendeckende Bratung als wichtiger Bestandteil der kommunalen Integrationsarbeit etabliert hat.

Die Aufnahme von Geflüchteten in Baden-Württemberg ist im Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) sowie in der entsprechenden Durchführungsverordnung (DVO FlüAG) geregelt. Zuständig ist das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg. Das dreigliedrige Aufnahmesystem dient dazu, eine geordnete Aufnahme, Versorgung und Integration der Geflüchteten zu gewährleisten.

In der ersten Phase werden neu ankommende Geflüchtete in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) oder in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EA) untergebracht. Dort haben sie Zugang zu einer qualifizierten und unabhängigen Sozial- und Verfahrensberatung (§ 6 Absatz 2 FlüAG). Von der (L)EA werden die Geflüchteten durch die zuständige höhere Aufnahmebehörde den Stadt- und Landkreisen zugeteilt, wo sie vorläufig untergebracht werden. In Baden-Württemberg ist dafür das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig. Die Zuteilung erfolgt nach einem Bevölkerungsschlüssel (§ 1 DVO FlüAG). Nach der vorläufigen Unterbringung werden die Geflüchteten von den unteren Aufnahmebehörden den kreisangehörigen Städten und Gemeinden in die Anschlussunterbringung zugeteilt.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG):

  • § 6 Erstaufnahme Absatz 2

Durchführungsverordnung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG):

  • § 1 Zuteilung an die Stadt- und Landkreise

Freigabevermerk

21.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg